Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 55

§ 55 – Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 wird Betriebs- und Haushaltshilfe in Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe gewährt. Die Satzung kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbst beschaffte Ersatzkräfte begrenzen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. (2) Die Versicherten haben sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen für die Betriebs- und Haushaltshilfe zu beteiligen (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt für jeden Tag der Leistungsgewährung mindestens 10 Euro. Das Nähere zur Selbstbeteiligung bestimmt die Satzung.

Kurz erklärt

  • Bei bestimmten Voraussetzungen wird Unterstützung für Betriebs- und Haushaltshilfe gewährt, entweder durch Bereitstellung einer Ersatzkraft oder durch Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Ersatzkraft.
  • Die Satzung kann festlegen, dass die Erstattung für selbst beschaffte Ersatzkräfte begrenzt ist.
  • Kosten für Ersatzkräfte, die Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad sind, werden nicht erstattet, außer für Fahrkosten und Verdienstausfall in angemessenem Verhältnis.
  • Versicherte müssen sich an den Kosten für die Hilfe beteiligen, mit einer Selbstbeteiligung von mindestens 10 Euro pro Tag.
  • Details zur Selbstbeteiligung werden in der Satzung geregelt.